Oft kann man in den Lieferbedingungen von Firmen lesen,
dass die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum
des Verkäufers bleibt.
In der Schweiz sind solche Erklärungen schlicht Unsinn.
Ein Eigentumsvorbehalt ist rechtlich nur dann durchsetzbar,
wenn er im Eigentumsvorbehaltsregister beim zuständigen
Betreibungsamt eingetragen ist. Was es dazu braucht,
kann unter www.schkg.ch Rubrik "Eigentumsvorbehalt"
nachgelesen werden.
Anders sieht das in Österreich oder in der BRD aus.
Da lohnt sich zu wissen, dass eine Erklärung in den
Lieferbedingungen ausreicht, um bei Zahlungsunfähigkeit
des Kunden sein Recht geltend zu machen.
In Deutschland z.B. werden zwei Arten von
Eigentumsvorbehalten unterschieden:
der einfache Eigentumsvorbehalt der verlängerte Eigentumsvorbehalt
Der einfache Eigentumsvorbehalt bewirkt,
dass die verkaufte Ware solangess im Eigentum des Verkäufers bleibt,
bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist.
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt stellt sogar die Eigentumsrechte
an den weiterverarbeiteten Waren sicher.
Entsprechende Texte können zur Verfügung gestellt werden. |